Institutionelles Schutzkonzept

Schutzkonzept zum Schutz vor sexualisierter Gewalt der Evangelischen Kirchengemeinde Bocholt

 Inhalt

 Vorwort

 

  1. Einführung

 

  1. Handlungsleitfäden

 

  1. Risikoanalyse

 

3.1 Kindertagesstätten und Familienzentren

3.2 Kinder- und Jugendarbeit

3.3 Konfirmandenarbeit

3.4 Offene Kinder- und Jugendarbeit

3.5 Gemeindebüro

3.6 Chöre und Musikalische Gruppen

3.7 Fahrten und Freizeiten

3.8 Seelsorgliches Einzelgespräch, Beratung

3.9 Gottesdienst und gottesdienstliche Formen

3.10 Gremienarbeit, Dienstrunden und Mitarbeitendengespräche

 

  1. Haupt- und ehrenamtliche Mitarbeitende

 

4.1 Präventionsfachkraft

4.2 Personalauswahl / Erweitertes Führungszeugnis

 

 

  1. Verpflichtung auf gemeinsame Standards

 

5.1 Kindertagesstätten

5.2. Kinder- und Jugendarbeit

5.3 Konfirmandenarbeit

5.4 Offene Kinder- und Jugendarbeit

5.5 Gemeindebüro

5.6 Chöre und Musikalische Gruppen

5.7 Fahrten und Freizeiten

5.8 Seelsorgliches Einzelgespräch, Beratung

5.9 Gottesdienst und gottesdienstliche Formen

5.10 Gremienarbeit, Dienstrunden und Mitarbeitendengespräche

 

 

  1. Intervention und Aufarbeitung

 

6.1 Leitfaden für die Intervention bei Grenzverletzungen

6.2 Leitfaden für die Intervention beim Verdacht eines sexuellen Übergriffs oder strafbarer sexualbezogener Handlungen

6.3 Notfallplan

6.4 Unterstützung haupt- und ehrenamtlicher Mitarbeiter/innen

6.5 Rehabilitation

6.6 Vorgehen bei bleibend ungeklärter Situation

6.8. Nachhaltige Aufarbeitung

 

 

  1. Verhaltensrichtlinien, Selbstverpflichtungserklärung und Selbstauskunft

 

7.1 Verhaltensrichtlinien

7.2 Selbstverpflichtungserklärung

7.3 Selbstauskunftserklärung

7.4 Erweitertes Führungszeugnis

 

 

  1. Qualitätsmanagement

 

 

  1. Grundlagen

 

 

 

Vorwort

 

In der Evangelischen Kirchengemeinde Bocholt sind Menschen unterschiedlichen Alters aktiv.

Eine große Zahl Menschen nimmt an unseren Gemeindeaktivitäten teil, darunter auch viele Kinder und Jugendliche.

Eltern ermöglichen ihren Kindern vertrauensvoll die Teilnahme an unterschiedlichen Angeboten innerhalb der Gemeinde, weil sie davon ausgehen, dass in unserer Gemeinde Kindern im geschützten Umfeld respektvoll, aufmerksam und rücksichtsvoll begegnet wird.

Wir wollen im Umgang mit allen Menschen, die uns in unserem kirchlichen Umfeld begegnen und anvertraut werden, achtsam umgehen, problematische Verhaltensweisen thematisieren und distanzloses und übergriffiges Verhalten in keiner Form dulden.

Darum hat sich das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Bocholt entschlossen, in einem Institutionellen Schutzkonzept alle Vorgehensweisen, Maßnahmen und Überlegungen im Hinblick auf Prävention von sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen, aber auch an Erwachsenen darzulegen.

Es zeigt auf, welche Risiken in den Blick genommen werden, welchem Verhaltenskodex sich alle Mitarbeitenden und auch Nutzer der kirchlichen Räume und Angebote verpflichten, wie Mitarbeitende geschult werden, welche Beratungs- und Beschwerdewege es gibt und wie eine Qualitätsmanagement sichergestellt wird.

Es ist über das Homepageangebot der Kirchengemeinde einsehbar und zudem in allen Gemeindebüros hinterlegt.

 

Das Presbyterium hat sich im Verlauf des Jahres 2022 mit dem Institutionellen Schutzkonzept beschäftigt und es am 24.11.2022 im Presbyterium in Form und Inhalt beschlossen.

Es soll in der nun vorliegenden Form allen Mitarbeitenden und Betroffenen ermöglichen, im konkreten Fall rasch und wirksam zu handeln.

 

 

 

 

 

Bocholt, den 24.11.2022

 

 

  1. Einführung

 

Ein Eingreifen oder das in Gang setzen einer Maßnahme wird immer dann notwendig, wenn eine Vermutung oder Kenntnis über

– sexualisierte Gewalt im sozialen Umfeld eines Minderjährigen,

– sexualisierte Gewalt im Bereich der Kirchengemeinde, oder

– Übergriffe unter Minderjährigen und auch Erwachsenen

vorliegt.

Für diese Situationen kann und soll auf die, im Institutionellen Schutzkonzept dargelegten Handlungsleitfäden zurückgegriffen werden.

An ihnen können sich Gruppenleitungen aber auch Teilnehmende orientieren.

 

Der folgende Handlungsleitfaden dient einer Vorabanalyse und Situations- bzw. Gefahrenabwägung.

Sollte sich dadurch ein Verdacht erhärten, der nicht durch eine einfache Intervention zu lösen ist, müssen weitere detaillierte Schritte eingeleitet werden.

Diese detaillierten Beobachtungs- und Handlungswege werden im Schutzkonzept gruppen- und handlungsspezifisch dargelegt. Sie dienen der Vertiefung von Handlungsoptionen.

 

 

 

 

 

  1. Handlungsleitfaden

 

 

Grundlegende Handlungsempfehlungen
 
•      Situation wahrnehmen.
•      Ruhe bewahren und besonnen und angemessen aktiv werden.
•      Nicht bedrängen oder Druck ausüben.
•      Sich als Gesprächspartner:in anbieten.
•      Zuhören, Glauben schenken.
•      Unsicherheiten in den Gefühlen des Gegenübers akzeptieren.
•      Wichtige Botschaft an Opfer: „Du trägst keine Schuld!“
•      Offene Fragen (Wer? Was? Wann? Wo? Wie?) stellen.
•      Nicht nach dem Warum fragen!
•      Keine Suggestivfragen stellen.
•      Keine Erklärungen geben oder einfordern.
•      Keine Versprechen oder Zusagen aussprechen, die nicht haltbar sind.
•      Vertraulichkeit innerhalb der eigenen Möglichkeiten zusichern.
•      Eigene Grenzen nicht überschreiten (ggf. eine andere Person hinzuziehen).
•      Mehrfachbefragung Betroffener möglichst vermeiden.
•      Offen über weitere Schritte und Möglichkeiten reden.
•      Nichts auf eigene Faust unternehmen, keine eigenen Ermittlungen.
•      Keine Informationen oder eigene Befragung Beschuldigter. Sie könnten Betroffene danach unter Druck setzten.
•      Dokumentation von Situationen und Gesprächen mit Datum und Uhrzeit.
•      Bei eigener Beobachtung übergriffigen Verhaltens: sofort stoppen!
(Gruppen)Leitung, Vorgesetzte oder Einrichtungsleitung informieren.
•      Keine voreilige Weitergabe von Informationen an Außenstehende.
•      Bei Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung keine Konfrontation der Eltern des betroffenen Kindes oder Jugendlichen mit der Vermutung, wenn nicht sicher ist, ob die Gefährdung vom familiären Umfeld ausgeht.
 
Notruf 110 bei akuter Gefahr!

 

Handlungsempfehlungen bei Vermutung oder Kenntnis

über sexualisierte Gewalt

 
•      Situation klären.
•      Vertrauliche Beratung mit der Präventionsfachkraft, der (Gruppen)Leitung oder im Team über die Wahrnehmung.
 
Verdacht bestätigt sich nicht à Abbruch!
à Keine weiteren Handlungsschritte notwendig!
 
Verdacht bestätigt sich!
•      Beobachtung und bisher geführte Gespräche dokumentieren.
(Was? Wann? Wer? Wo?)
•      Zielgruppengemäße Risikoüberprüfung und Überprüfung der Standards gemäß Schutzkonzept!
•      Intervention gemäß Schutzkonzept Abschnitt 6 und 7!
 
Weitere Handlungsschritte in der Verantwortung der Leitung oder Gruppenverantwortlichen:
•      Bei akuter Gefährdung sofort den Kontakt zwischen Betroffenen und vermuteten Tätern unterbinden!
•      Begründete Vermutungsfälle bei Kindern und Jugendlichen sind, unter Beachtung des Opferschutzes, dem örtlichen Jugendamt und in einer akuten Gefahrensituation der Polizei zu melden!
•      Information der Eltern oder Erziehungsberechtigten, aber nur wenn diese nicht als Täter in Frage kommen.
•      Hinzuziehen einer erfahrenen Fachkraft zur Gefährdungseinschätzung.
•      Information der Ansprechperson bzw. Missbrauchsbeauftragten des Bistums, des Jugendamtes und in einer akuten Gefahrensituation der Polizei
•      Aufarbeitung des Vorgangs nach erfolgter Krisenintervention

 

 

Handlungsempfehlungen bei Übergriffen

unter Minderjährigen und unter Erwachsenen

 
•      Situation wahrnehmen.
•      Grenzverletzung sofort unterbinden.
•      Wenn notwendig Trennung von Betroffenen und übergriffigen Personen.
•      Stellung beziehen gegen gewalttätiges, diskriminierendes, oder sexistisches Verhalten konkret auf die vorliegende Situation.
•      In der Gruppe und mit den Beteiligten Umgangsregeln überprüfen und weiterentwickeln.
•      Situation und weiteres Vorgehen im Team und mit der Leitung besprechen.
•      Bei besonders schweren Fällen eine Präventionsfachkraft oder externe (Fach-)Beratungsstelle hinzuziehen.
•      Bei Minderjährigen Elterngespräch anbieten.
•      Überprüfung der einrichtungsinternen Präventionsmaßnahmen.

 

 

Ansprechpersonen zu den Handlungsempfehlungen
 
Funktion Name Telefon Email
•       Superintendentin Susanne Falcke 02551 14419 susanne.falcke@ekvw.de
Vertreter/in Axel Gehrmann 02871 13608 axel.gehrmann@ekvw.de
•       Leitung

 

Axel Gehrmann

Christian Wahl

02871 13608

02871 13581

axel.gehrmann@ekvw.de

christian.wahl@ekvw.de

•       Öffentlichkeitsreferent/in Maleen Knorr 02551 14422 maleen.knorr@ekvw.de
•       Ansprechperson für

sexualisierte Gewalt

Margrit Schmeing 02871 7822 schmeing@apostelkirche.com
•       Präventionsfachkraft Annette Braune 02562 701110 annette.braune@ekvw.de
Vertreter/in Monika Hölscher 02551 86370 monika.hoelscher@ekvw.de
•       Fachstelle „Prävention und Intervention“ der Ev. Kirche von Westfalen Jelena Kracht 0521 594-381 meldestelle@ekvw.de

 

  1. Risikoanalyse

 

Jeder Kirchengemeinde liegen verschiedene Arbeitsbedingungen, Begegnungsgelegenheiten und Handlungswege für ein gelingendes Miteinander zugrunde.

Im Idealfall verlaufen alle Begegnungen in harmonischer Gemeinschaft.

Dennoch kann und wird es immer wieder auch zu Konflikten kommen.

Daher benötigt jede Institution Beschwerdewege und Handlungskonsequenzen.

Um diese ermitteln zu können, müssen zunächst die Risikofaktoren in den einzelnen Bereichen untersucht werden.

 

3.1 Kindertagesstätten und Familienzentren

 

In der Evangelischen Kirchengemeinde Bocholt gibt es das Familienzentrum Friedrich-Fröbel. Das Familienzentrum verfügt über ein eigenes Sicherungskonzept.

 

3.2 Kinder- und Jugendarbeit

 

  • Es kann vorkommen, dass Kinder und Jugendliche mit einer erwachsenen Person allein in einem Raum sind.
  • Manche Gruppen finden unter Aufsicht z.T. noch minderjähriger Jugendlicher statt.
  • Im Miteinander von minderjährigen und volljährigen Jugendlichen und auch mit Erwachsenen kann das Rollenverhältnis zum Teil unklar sein.
  • Es kann vorkommen, dass es keine speziell abgestellte Aufsichtsperson gibt.
  • Es sind Räumlichkeiten vorhanden, die von außen nicht einsehbar sind.
  • Laufwege überschneiden sich in nicht einsehbaren Bereichen mit anderen Gruppen und Kreisen.
  • Es kann vorkommen, dass jeweils nur eine Person für die Durchführung von Angeboten zuständig ist.
  • Teilweise gibt es nur unregelmäßige Treffen. Inhalt der Treffen kann nicht immer von einer erwachsenen Person kontrolliert werden.
  • Nutzung verschiedener Medien (Smartphone, Tablet, soziale Netzwerke) kann nicht gänzlich kontrolliert werden.
  • Entwicklungsspezifisches Verhalten, sowie z.T. sexualisierte Sprache und Gesten können vorkommen.
  • In Einzelfällen kann es durch Umgang mit Suchtmitteln (Alkohol, Nikotin, Drogen) zu grenzüberschreitendem Handeln kommen.
  • Nicht jede:r hat eine feste hauptamtliche Bezugsperson, die regelmäßig für Rückfragen zur Verfügung steht.

 

3.3 Konfirmandenarbeit

 

  • Es kann vorkommen, dass Kinder und Jugendliche mit einer erwachsenen Person allein in einem Raum sind.
  • Es kann vorkommen, dass es keine speziell abgestellte Aufsichtsperson gibt.
  • Es sind Räumlichkeiten vorhanden, die von außen nicht einsehbar sind.
  • Laufwege überschneiden sich in nicht einsehbaren Bereichen mit anderen Gruppen und Kreisen.
  • Es kann vorkommen, dass jeweils nur eine Person für die Durchführung von Angeboten zuständig ist.
  • Toiletten und Waschräume können z.T. parallel von anderen Gruppierungen genutzt werden.
  • Es kann im Anschluss an Gruppenstunden zu Einzelgesprächen kommen, die ohne Beisein eines Erziehungsberechtigten geführt werden.
  • Themen des Konfirmandenunterrichts können unter Umständen sehr persönlich sein und emotionale Reaktionen hervorrufen und könnten durch potentielle Täter/innen ggf. ausgenutzt werden.
  • Nutzung verschiedener Medien (Smartphone, Tablet, soziale Netzwerke) kann nicht gänzlich kontrolliert werden.
  • Entwicklungsspezifisches Verhalten, sowie z.T. sexualisierte Sprache und Gesten können vorkommen.

 

3.4 Offene Kinder- und Jugendarbeit

 

  • Es kann vorkommen, dass Kinder und Jugendliche mit einer erwachsenen Person allein in einem Raum sind.
  • Manche Gruppen finden unter Aufsicht z.T. noch minderjähriger Jugendlicher statt.
  • Im Miteinander von minderjährigen und volljährigen Jugendlichen und auch mit Erwachsenen kann das Rollenverhältnis zum Teil unklar sein.
  • Es kann vorkommen, dass es keine speziell abgestellte Aufsichtsperson gibt.
  • Es sind Räumlichkeiten vorhanden, die von außen nicht einsehbar sind.
  • Laufwege überschneiden sich in nicht einsehbaren Bereichen mit anderen Gruppen und Kreisen.
  • Es kann vorkommen, dass jeweils nur eine Person für die Durchführung von Angeboten zuständig ist.
  • Teilweise gibt es nur unregelmäßige Treffen. Inhalt der Treffen kann nicht immer von einer erwachsenen Person kontrolliert werden.
  • Nutzung verschiedener Medien (Smartphone, Tablet, soziale Netzwerke) kann nicht gänzlich kontrolliert werden.
  • Altersunterschiede innerhalb der Teilnehmenden, entwicklungsspezifisches Verhalten, sowie z.T. sexualisierte Sprache und Gesten können vorkommen.
  • In Einzelfällen kann es durch Umgang mit Suchtmitteln (Alkohol, Nikotin, Drogen) zu grenzüberschreitendem Handeln kommen.
  • Nicht jede:r hat eine feste hauptamtliche Bezugsperson, die regelmäßig für Rückfragen zur Verfügung steht.

 

3.5 Gemeindebüro

 

  • Häufig 1:1-Situationen.
  • Kaum Zugangskontrolle.
  • Unterschiedliche Anforderungen, die nicht direkt erkennbar sind.
  • Häufige Problemfälle im sozialen oder emotionalen Bereich.
  • Kaum Kontrollierbarkeit von außen.
  • Kaum Beschwerdewege möglich.
  • Findet z.T. in geschlossenen Räumen statt.

 

3.6 Chöre und Musikalische Gruppen

 

  • Leitung nur durch eine Person (keine weitere Ansprechperson für eine zweite fachliche und/oder distanzierte Meinung).
  • Räumliche Gegebenheiten (Gang zur Toilette o.ä. oft unbeaufsichtigt).
  • Bei gemeinsamer Nutzung der Räume eines Gemeindezentrums oder der Kirchen durch unterschiedliche Gruppierungen, kann es passieren, dass sich auch fremde Personen im Gebäude aufhalten.
  • Kein bewusst zu gewährleistender Schutz der Privatsphäre, wenn öffentlich zu den Proben eingeladen wird.
  • Während einer Einsingphase kann es zu spielerischen Elementen mit Körperkontakt kommen, die ggf. als Grenzüberschreitung empfunden werden können.
  • Auch während der übrigen Probenarbeit ist es durchaus möglich, dass es zu körperlichem Kontakt kommt.
  • Nutzung verschiedener Medien (Smartphone, Tablet, soziale Netzwerke) kann nicht gänzlich kontrolliert werden.
  • Altersunterschiede innerhalb der Teilnehmenden, entwicklungsspezifisches Verhalten, sowie z.T. sexualisierte Sprache und Gesten können vorkommen.

 

3.7 Fahrten und Freizeiten

 

  • Finden durchaus in allen Gruppierungen statt.
  • Unbewusste Rangordnung im Leitungsteam.
  • Ungleiche Behandlung von Kindern und Jugendlichen möglich.
  • Hierarchie unter den Teilnehmenden.
  • Nutzung verschiedener Medien (Smartphone, Tablet, soziale Netzwerke) kann nicht gänzlich kontrolliert werden.
  • Altersunterschiede innerhalb der Teilnehmenden, entwicklungsspezifisches Verhalten, sowie z.T. sexualisierte Sprache und Gesten können vorkommen.
  • Kein Raum für das Vorbringen von vertraulichen Beschwerden

 

3.8 Seelsorgliches Einzelgespräch, Beratung

 

  • Häufig 1:1-Situationen.
  • Emotionale Abhängigkeit und Verletzbarkeit.
  • Ungleiches Machtverhältnis.
  • Keine Kontrollierbarkeit von außen.
  • Kaum Beschwerdewege möglich.
  • Findet z.T. in geschlossenen Räumen statt.
  • Gefahr des Machtmissbrauchs.

 

3.9 Gottesdienst und gottesdienstliche Formen

 

  • Hände reichen beim Gebet.
  • Abendmahlssituation kann ausgrenzen (Wein/Traubensaft).
  • Beim Abendmahl werden Kinder gesegnet.
  • Einzelsegnung von Kindern und auch Erwachsenen (z.B. im Rahmen von Schul- oder Kindergartengottesdiensten, Aschermittwoch, Fronleichnam, Ewigkeitssonntag etc.)

 

3.10 Gremienarbeit, Dienstrunden und Mitarbeitendengespräche

 

  • Im Miteinander kann das Rollenverhältnis zum Teil unklar sein.
  • Bei gemeinsamer Nutzung der Räume eines Gemeindezentrums oder der Kirchen durch unterschiedliche Gruppierungen, kann es passieren, dass sich auch fremde Personen im Gebäude aufhalten.
  • Unbewusste Rangordnung im Gremium.
  • Unbewusste Hierarchie unter den Teilnehmenden.
  • Nutzung verschiedener Medien (Smartphone, Tablet, soziale Netzwerke) kann nicht gänzlich kontrolliert werden.
  • Vorkommen von 1:1-Situationen.
  • Emotionale Abhängigkeit und Verletzbarkeit.
  • Ungleiches Machtverhältnis.
  • Keine Kontrollierbarkeit von außen.
  • Unterschiede in den kommunikativen Kompetenzen.

 

 

  1. Haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter/innen

 

4.1 Präventionsfachkraft

 

Jeder kirchliche Rechtsträger benennt mindestens eine Präventionsfachkraft.

Die Präventionsfachkraft ist Ansprechpartner:in für Mitarbeitende sowie ehrenamtlich Tätige bei allen Fragen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt.

Die Präventionsfachkraft kennt die Verfahrenswege bei Verdachtsmeldungen und kann über interne und externe Beratungsstellen informieren.

Die Präventionsfachkraft unterstützt unseren Rechtsträger bei der Erstellung und Umsetzung des Institutionellen Schutzkonzepts und berät bei Planung, Organisation und Durchführung von Präventionsprojekten und -maßnahmen.

 

4.2 Personalauswahl / Erweitertes Führungszeugnis

 

In der Evangelischen Kirchengemeinde Bocholt engagieren sich unterschiedliche Menschen auf verschiedene Art und Weise.

Sie arbeiten mit und für Menschen jeden Alters.

Dies geschieht in unterschiedlichen Bereichen und mit unterschiedlichen Voraussetzungen.

Als Hauptamtliche in der Seelsorge (Pfarrer:innen, Diakon:innen, Praedikant:innen).

Als Hauptamtliche in den Einrichtungen der Kinder und Jugendpflege (Leitung, Erzieher:innen, Jugendreferent:innen, Trainer:innen, Auszubildende, Praktikant:innen).

Als Haupt- oder Nebenamtliche (Sekretär:innen, Küster:innen, Hausmeister:innen, Kirchenmusiker:innen, Raumpfleger:innen).

Als Ehrenamtliche im Bereich der weiteren Dienste (Konfirmandenarbeit, Küstervertretung, Vertretung der Chorleitung, Jugendverbänden) oder bei Einzelaktionen (Jugendfahrten, Krippenspiel, Kindergottesdienste, Ausflüge etc.).

In Bewerbungsgesprächen für haupt- und nebenamtliche Tätigkeiten, oder bei Übernahme eines Ehrenamts wird über den Präventionsansatz informiert.

Haupt- und Ehrenamtliche sollen schriftliche Informationen mit allen relevanten Punkten, die die geltenden Standards beschreiben, bekommen.

Außerdem sind die Vereinbarungen durch Unterschrift anzuerkennen.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Tätigkeit, bei der sie mit minderjährigen Schutzbefohlenen zu tun haben, ein „Erweitertes Führungszeugnis“ (EFZ) vorzulegen und eine Grundschulung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt wahrzunehmen ist.

In der Evangelischen Kirchengemeinde Bocholt werden nur Personen mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung von Schutzbefohlenen betraut, die neben der erforderlichen fachlichen auch über die notwendige persönliche Eignung verfügen.

Personen, die wegen strafbarer sexualbezogener Handlungen nach dem Strafgesetzbuch oder dem kirchlichen Recht verurteilt sind, werden nicht eingesetzt.

Daher müssen alle Mitarbeiter:innen und auch alle Ehrenamtliche, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten bzw. Kontakt haben, ein EFZ vorlegen sowie den Verhaltenskodex und die Datenschutzerklärung unterschreiben.

Eine Einstellung als hauptamtliche:r Mitarbeiter:in erfolgt ausschließlich nach Vorlage der oben dargestellten Nachweise.

Wenn für die Tätigkeit die Vorlage des EFZ und ggf. eine Präventionsschulung benötigt wird, soll diese vor Aufnahme einer länger andauernden ehrenamtlichen Arbeit vorgelegt werden.

Soweit erforderlich werden Haupt- und Ehrenamtliche nach 5 Jahren zu einer Nachschulung gebeten, sowie zu einer Neubeantragung des EFZ.

Die Kosten trägt der Anstellungsträger.

 

  1. Verpflichtung auf gemeinsame Standards

 

Es gibt unterschiedliche Bereiche in jeder Kirchengemeinde und Institution, in denen Präventionsmaßnahmen beachtet werden müssen.

Gerade dort, wo es oftmals nur eine Aufsichtsperson gibt, ist es wichtig, die Arbeit möglichst transparent zu gestalten.

 

Für die Durchführung von Veranstaltungen und die dabei entstehenden möglichen Risiken sollen gemeinsame Standards (Melde-, Beratungs- und Beschwerdewege) gesetzt werden, auf die sich die Kirchengemeinde mit allen Gruppierungen in ihrer Arbeit mit den ihr anvertrauten Menschen verpflichten.

 

5.1 Kindertagesstätten

 

Wir legen Wert auf einen respektvollen Umgang im Miteinander.

Dies leben wir in einem stetigen Dialog mit Kindern, Eltern und Mitarbeitenden.

Das Familienzentrum Friedrich-Fröbel verfügt über ein eigenes Sicherungskonzept und orientiert sich an den dort gesetzten Standards.

5.2. Kinder- und Jugendarbeit

 

Kindern und Jugendlichen muss eine einfache Möglichkeit gegeben werden, Beschwerden und Sorgen vorzubringen.

Diese basieren auf dem Konzept der Partizipation.

So sollen die Beteiligungsrechte der Kinder und Jugendlichen wahr- und ernstgenommen werden. Kinder und Jugendliche erhalten so die Möglichkeit Themen mitzubestimmen und ihre Rechte einzufordern.

Gerade bei Situationen, die sie selbst und ihr Zusammenleben mit anderen betreffen, können und müssen Kinder und Jugendliche mitbestimmen können.

Dadurch lernen sie auch selbst Stellung zu beziehen, andere Meinungen wahrzunehmen und zu akzeptieren, sowie Verantwortung zu übernehmen.

Sie können dabei etwas über die Konsequenzen ihrer Entscheidungen kennenlernen.

Dies kann Kindern und Jugendlichen aber nur dann gelingen, wenn sie das Recht dazu zugestanden bekommen und bei der Ausübung ihrer Rechte sinnvoll unterstützt werden.

Indem ihre Person, ihre Sorgen, Ideen und Vorschläge ernstgenommen werden, kann ihnen niederschwellig vermittelt werden, dass sie gehört werden und sie die Möglichkeit haben, selbst auch etwas zu bewegen.

Mit den Kindern und Jugendlichen können altersgemäße Gespräche geführt und Entscheidungen getroffen und umgesetzt werden.

Jedes Kind und jeder Jugendliche hat dabei die Möglichkeit, sich bei einer Beschwerde unmittelbar an die Mitarbeitenden zu wenden um Unterstützung zu erhalten.

Liegen Beschwerden gegen Mitarbeitende vor, haben die Kinder und Jugendlichen die Möglichkeit diese direkt an die Gemeinde- oder Einrichtungsleitung heranzutragen.

Zur Klärung von Beschwerden werden unterschiedliche Formen angeboten (z.B. Gespräche zwischen Tür und Angel, kleine Einzelgespräche, optional auch mit den Eltern oder für die Eltern).

Es soll unterschiedliche Möglichkeiten geben, damit Kinder und Jugendliche ihre Anliegen vorbringen können.

Dies können Einzelgespräche mit den Fachkräften, der Leitung und auch mit den Eltern sein. Wenn es sinnvoll erscheint, können solche Gespräche auch in Kleingruppen oder mit der gesamten Gruppe geführt werden.

Beschwerden und Besorgnisse werden durch die zuständigen Mitarbeitenden aufgenommen und mit der Gemeinde- oder Einrichtungsleitung zeitnah bearbeitet.

Nach der Bearbeitung erhalten die Kinder und Jugendlichen ggf. zusammen mit den Eltern, aber dort, wo es sinnvoll ist, auch allein eine Rückmeldung.

Bei Bedarf erfolgt eine weitere Bearbeitung und Klärung mit dem Träger oder den übergeordneten Stellen.

Beschwerden, die über eine einfache Lösungsmöglichkeit hinausgehen, werden in einem gemeinsam erstellten Protokoll festgehalten, von den Beteiligten unterschrieben und zur späteren Nacharbeit oder Weiterarbeit für einen den Datenschutzrichtlinien konformen Zeitraum aufbewahrt.

Darüber hinaus ist ein Beschwerdebriefkasten zu installieren.

 

5.3 Konfirmandenarbeit

 

Beschwerden und Sorgen von Konfirmand:innen sind immer entweder an hauptberufliche Ansprechpartner:innen oder Leitungsverantwortliche vorzubringen.

Dabei steht für alle Mitarbeitenden ein achtsamer und wohlwollender Umgang untereinander im Vordergrund.

Ist ein Konflikt im direkten Gespräch zwischen Konfirmand:innen bzw. Eltern und Mitarbeitenden und Seelsorger:innen aus unterschiedlichen Gründen nicht möglich, soll eine dritte Person zur Klärung hinzugenommen werden.

Eine Möglichkeit zur anonymen Beschwerde oder Rückmeldung wird an jedem Standort installiert (Kummerkasten oder Beschwerdebriefkasten).

Beschwerden von den jeweiligen Leitungsverantwortlichen über Konfirmand:innen innerhalb einer Veranstaltung werden gesondert in Reflexions- oder Planungsrunden besprochen, wobei auch Einzelgespräche möglich sind.

Konfirmand:innen sollen jederzeit wissen, dass sie sich an die Leiter:innen wenden können. Es wird darüber hinaus aber auch eine explizite Ansprechperson benannt.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass Konfirmand:innen diese Optionen auch wahrnehmen und durchaus auch unangenehme Erfahrungen außerhalb des kirchlichen Bereichs mit den Leiter:innen (zum Teil im Einzelgespräch) besprochen werden, sodass besondere Vorkehrungen getroffen werden können.

Da der Konfirmandenunterricht die Auseinandersetzung mit teils sehr persönlichen Themen beinhaltet, verlangt es nach einem hohen Maß an Sensibilität und Empathie. Der Konfirmandenunterricht wird unter der Leitung der hauptamtlichen Seelsorger:innen, Jugendreferent:innen und ehrenamtlich Tätigen durchgeführt um die Konfirmand:innen auf die Konfirmation vorzubereiten.

Sowohl die Konfirmand:innen, als auch im Bedarfsfalle deren Eltern haben dabei immer die Möglichkeit in einem Gespräch, den direkten Kontakt zu den Verantwortlichen im Konfirmandenunterricht zu suchen.

In der Vorbereitung auf die Konfirmation wird darauf geachtet, dass innerhalb der Gruppe eine Atmosphäre des Vertrauens und der gegenseitigen Rücksichtnahme entstehen kann.

 

 

 

5.4 Offene Kinder- und Jugendarbeit

 

Die offene Kinder- und Jugendarbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Bocholt beinhaltet eine Vielzahl unterschiedlicher Gruppierungen.

Sie wird überwiegend im Jugendheim LEO durchgeführt.

Die Leiter:innen und Mitarbeitenden, sowie auch die Ehrenamtlichen werden auf ihre Aufgaben gewissenhaft vorbereitet und geschult. Bei entstehenden Konflikten wird zunächst mit den betroffenen Leiter:innen ein Gespräch geführt. Wenn nötig, sind die verantwortlichen Seelsorger:innen zu informieren.

 

5.5 Gemeindebüro

 

Häufig kommt es in den Präsenzzeiten im Gemeindebüro zu Einzelgesprächen oder Beratungen.

Dabei handelt es sich nicht nur um informelle Gespräche, sondern oftmals auch um persönliche, z.T. emotionale Gespräche, die Erwachsene, (zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Familienzentrum, dem Jugendheim und dem Konfirmandenunterricht) und auch Kinder und Jugendliche nicht selten in einem Vier-Augengespräch mit den Beschäftigten im Gemeindebüro führen.

Um gewährleisten zu können, dass insbesondere Kinder und Jugendliche, aber auch emotional belastete Menschen jeden Alters weiterhin Gespräche dieser Art in Anspruch nehmen können, möchten wir mit differenzierten Beschwerdemöglichkeiten eine größtmögliche Transparenz und verbindliche Standards zu den Rahmenbedingungen von Einzelgesprächen jeder Art festlegen.

Gespräche mit Kindern und Jugendlichen finden grundsätzlich bei geöffneten Türen statt. Sollte dies in einer Räumlichkeit nicht möglich sein, ist der Raum zu wechseln.

Andere Gespräche, bei denen die Privatsphäre absolut gewahrt werden muss, sollten möglichst nach Voranmeldung in Räumen stattfinden, die von außen einsehbar sind, dennoch genügend Privatsphäre bieten.

Es soll angestrebt werden, dass in jedem Bereich der Kirchengemeinde Räumlichkeiten so ausgestattet und gestaltet werden, dass sie als guter Ort für ein solches Gespräch dienen können.

 

5.6 Chöre und Musikalische Gruppen

 

In der Evangelischen Kirchengemeinde Bocholt gibt es ein sehr unterschiedliches musikalisches Angebot. Neben den bestehenden Chören und Musikalischen Gruppen, werden auch immer wieder (kirchen-)musikalische Projekte angeboten.

Hier sind überwiegend Erwachsene zu finden. Dennoch stehen alle Angebote auch Jugendlichen offen.

Derzeit werden Beschwerden direkt über die Chor- oder Gruppenleitung weitergegeben.

Ein alternativer Beschwerdeweg existiert noch nicht.

Die Probenarbeit wird in der Regel jeweils nur von einer Person geleitet.

Aufgrund der Risikoanalyse ist deutlich, dass ein optimaler Schutz erst dann gewährleistet werden kann, wenn es über die Leitungsperson hinaus eine weitere, bei der Probenarbeit assistierende Ansprechperson gibt.

Selbstverständlich ist es jederzeit möglich, direkt mit der Leitungsperson oder dem Anstellungsträger in Kontakt zu treten, um Beschwerden unmittelbar weiterleiten zu können.

 

5.7 Fahrten und Freizeiten

 

Im Rahmen aller Gruppen kann es zu Veranstaltungen kommen, die Fahrten und mehrtägige Aufenthalte an unterschiedlichen Orten beinhalten.

Trotz Unterschiedlichkeit in Gruppenzusammensetzung und Zielsetzung bei Ausflügen und Fahrten lassen sich bestimmte Standards festlegen.

Jede Gruppe verfügt über eine Anlaufstelle für Beschwerden in der Leitungsgruppe.

Gerade Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene haben die Möglichkeit, die Leitung den ganzen Tag über anzusprechen und Beschwerden vorzutragen.

Die Gruppenleitung sorgt für diskrete Gesprächsmöglichkeiten und die Wahrung der Intimsphäre.

Es können täglich Reflexionsrunden durchgeführt werden.

Es können auch Kummer- bzw. Beschwerdebriefkästen aufgestellt werden.

Diese werden so platziert, dass sie frei zugänglich sind und täglich überprüft werden. Der Inhalt wird im Leitungsteam ausgewertet und reflektiert.

Bei mit Namen gekennzeichneten Beschwerden, wird zunächst das Gespräch mit der beteiligten Person gesucht. Dies geschieht im geschützten Raum, unter Wahrung der Intimsphäre und der Diskretion.

 

5.8 Seelsorgliches Einzelgespräch, Beratung

 

Seelsorgliche Einzelgespräche oder Beratung gehören zu den Kernaufgaben aller in der Seelsorge Beschäftigten (Pfarrer:innen, Diakon:innen, Prädikant:innen), aber auch Mitarbeitende in der Kinder- und Jugendarbeit oder dem Gemeindebüro können angesprochen werden.

Es handelt sich überwiegend um persönliche, oft emotionale Gespräche, die Menschen jeden Alters zumeist im Vier-Augengespräch mit den in der Seelsorge Beschäftigten führen.

Häufig kann es dabei auch um Konflikte mit anderen Personen gehen.

Um gewährleisten zu können, dass insbesondere Kinder und Jugendliche, aber auch emotional belastete Menschen jeden Alters weiterhin Gespräche dieser Art in Anspruch nehmen können, möchten wir mit differenzierten Beschwerdemöglichkeiten eine größtmögliche Transparenz und verbindliche Standards zu den Rahmenbedingungen von Einzelgesprächen jeder Art festlegen.

Seelsorgerliche Einzelgespräche mit Kindern und Jugendlichen finden grundsätzlich nicht in geschlossenen Räumen statt, die von außen nicht einsehbar sind. Stattdessen kann innerhalb eines großen Kirchenraums oder in einem offenen Bereich der Gemeindezentren ein Bereich für das seelsorgerliche Gespräch gewählt werden, der zwar Vertraulichkeit ermöglicht, aber gleichzeitig von anderen Menschen einsehbar ist.

Auch hier gilt, dass Einzelgespräche nicht in geschlossenen Räumen stattfinden sollen, die von außen nicht einsehbar oder zugänglich sind. Für ein Einzelgespräch sollen Räumlichkeiten genutzt werden, die von außen einsehbar sind (z.B. durch verglaste Türen) oder an anderen Räumen, die belegt sein können angrenzen. Ist ein Raum nicht von außen einsehbar, soll die Tür angelehnt werden. Dennoch muss darauf geachtet werden, dass die Privatsphäre und das Gesprächsgeheimnis gewahrt bleiben.

Es soll angestrebt werden, dass in jedem Bereich der Kirchengemeinde Räumlichkeiten so ausgestattet und gestaltet werden, dass sie als guter Ort für ein seelsorgliches Gespräch dienen können.

Wenn möglich, kann das Gespräch auch an einen öffentlichen Ort (z.B. Café) verlegt werden.

 

5.9 Gottesdienst und gottesdienstliche Formen

 

Die Feier von einladenden und ansprechenden Gottesdiensten mit Menschen jeden Alters ist ein großes Anliegen der Evangelischen Kirchengemeinde Bocholt.

Gottesdienste sind geprägt von gemeinsamem Gesang und Gebet, dem Hören und Handeln. Dazu gehören auch bestimmte Interaktionen und Zeichenhandlungen (Taufe, Segen, Abendmahl, Handreichen zum Gebet).

Bei allen liturgischen Feiern ist es uns wichtig, dass auch Kinder und Jugendliche die Möglichkeit haben, an allen Aktionen und Interaktionen teilzuhaben. Sie sollen sich dabei in ihrer aktiven Teilhabe am Gottesdienst frei zur Art und Weise des Mitfeierns entscheiden.

Gerade Kinder und Jugendliche, aber auch Menschen jeden Alters dürfen nicht zu liturgischen Handlungen gezwungen werden. Wenn liturgische Gesten und Zeichenhandlungen eingeübt werden (Stehen, Knien, Handreichen, Handauflegen etc.) muss dies auf eine wohlwollende und altersgemäße Art geschehen.

Die Freiheit zu entscheiden, ob eine Person an diesen Gesten und Zeichenhandlungen partizipieren möchte, muss immer gewahrt bleiben.

In manchen Gottesdiensten ergibt sich für Kinder und Jugendliche die Möglichkeit der Einzelsegnung (Taufe, Abendmahl, Schul- oder Kindergartengottesdienste, Aschermittwoch etc.).

Kinder und Jugendliche müssen dafür stets ihr Einverständnis geben ggf. natürlich auch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Es muss allerdings immer die Möglichkeit geben, sich für oder gegen eine Einzelsegnung zu entscheiden. Dies gilt besonders für die Einzelsegnung während der Austeilung des Heiligen Abendmahls.

Auch die Assistenz beim Abendmahl wird darüber unterrichtet, dass jede:r gefragt wird, ob eine Einzelsegnung stattfinden soll, oder nicht.

Ein besonderes Zeichen der gottesdienstlichen Gemeinschaft kann das Reichen der Hände beim gemeinsamen Gebet sein. Dabei muss allen stets freigestellt bleiben, ob sie an dieser Gebetsform teilnehmen möchten oder nicht.

Alle Gebetsformen, Gesten und Zeichenhandlungen sollten so vollzogen werden, dass keine Person, die sich potentiell gegen solche entscheidet, sich innerhalb der feiernden Gemeinde aufgrund ihrer Entscheidung unwohl fühlen muss.

Ebenso muss jede Berührung bei einer Amtshandlung innerhalb der Gottesdienste (Taufe, Abendmahl, Segnung bei Trauung oder Konfirmation etc.) so vorgenommen werden, dass keine Person sich dabei unwohl fühlen könnte.

 

5.10 Gremienarbeit, Dienstrunden und Mitarbeitendengespräche

 

In der Gremienarbeit, Dienst- und Mitarbeiterrunden und Mitarbeitendengesprächen

handelt sich überwiegend um informelle oder strukturelle Gespräche.

Dennoch können oft sehr persönliche und emotionale Aspekte eine Rolle spielen.

Dabei kann es durchaus auch inhaltlich um Konflikte mit anderen Personen, Organisationen oder Institutionen gehen.

Um gewährleisten zu können, dass Menschen jeden Alters an diesen Gesprächen ohne das Gefühl eines Angriffs oder einer Abwertung teilnehmen können, möchten wir eine größtmögliche Transparenz und verbindliche Standards zu den Rahmenbedingungen für jede Art der Gremienarbeit, Dienstrunden und Mitarbeitendengespräche festlegen.

Die Gesprächssituation soll so angelegt sein, dass es einerseits möglich ist, ein vertrauliches Gespräch zu führen, es aber andererseits nicht zu einem Übergriff auf die Privatsphäre kommt.

Einzelgespräche sollen nicht in geschlossenen Räumen stattfinden, die von außen nicht einsehbar oder zugänglich sind. Es sollen Räumlichkeiten genutzt werden, die von außen einsehbar sind (z.B. durch verglaste Türen) oder an anderen Räumen, die belegt sein können angrenzen. Ist ein Raum nicht von außen einsehbar, soll die Tür angelehnt werden. Dennoch muss darauf geachtet werden, dass die Privatsphäre und das Gesprächsgeheimnis gewahrt bleiben.

Wenn möglich, kann das Gespräch auch an einen öffentlichen Ort (z.B. Café) verlegt werden.

In der Gremienarbeit, in Dienst- und Mitarbeiterrunden und in Mitarbeitendengesprächen wird darauf geachtet, dass es nicht zu sexuellen Anspielungen, sexistischen Bemerkungen, anzüglichen Witzen oder unangemessenen Kommentaren zu Aussehen und Verhalten anderer Personen kommt.

Berührungen, die Betroffene als unerwünscht und unangenehm empfinden können, haben zu unterbleiben.

Auch das Zunahetreten in einem Gespräch kann eine Übergriffigkeit darstellen und ist zu unterlassen.

Obszöne Worte und Gesten, aufdringliche und unangenehme Gesten unterbleiben.

Wir möchten einen christlich-liebevollen Umgang miteinander pflegen, geprägt von Fairness und Unvoreingenommenheit, Respekt und Achtung.

Wir bemühen uns, mit Worten und auch in Mimik und Gestik niemanden zu verletzen.

 

 

  1. Intervention und Aufarbeitung

 

Die Maßnahmen zur Intervention und Aufarbeitung von Geschehnissen sind für alle haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden verpflichtend.

Maßnahmen für eine nachhaltige Aufarbeitung bei einem Interventionsfall werden in Absprache mit den übergeordneten Stellen der Kirchenleitung (Kreiskirche, Landeskirche) und den Präventionsbeauftragten geklärt und koordiniert.

 

6.1 Leitfaden für die Intervention bei Grenzverletzungen

 

Wenn Grenzverletzungen wahrgenommen werden, soll diese Wahrnehmung durch Hinzuziehen einer weiteren Betreuungsperson abgeglichen werden.

Gemeinsam soll die akute Situation gestoppt und die Beobachtung artikuliert werden.

In Grenzfällen muss Hilfe geholt werden (z.B. die örtliche Polizei bei einem Übergriff von Dritten auf Schutzbefohlene).

Zur Unterbindung des grenzverletzenden Verhaltens soll auf die entsprechenden Regeln des Verhaltenskodex hingewiesen und zu einer angemessenen Entschuldigung angeleitet werden, mit dem Ziel einer zukünftigen Verhaltensänderung.

Bei massiven Grenzverletzungen (mehrmaliges absichtliches grenzverletzendes Verhalten) und sexuellen Übergriffen wird zusätzlich der Sachverhalt protokolliert.

Ein weiteres Vorgehen mit den beteiligten Mitarbeitenden besprochen und wenn möglich eine Präventionsfachkraft (ggf. auch nur informell) hinzugezogen.

6.2 Leitfaden für die Intervention beim Verdacht eines sexuellen Übergriffs oder strafbarer sexualbezogener Handlungen

 

Wenn Mitarbeitende der Evangelischen Kirchengemeinde Bocholt die Vermutung eines sexuellen Übergriffs oder strafbarer sexualbezogener Handlungen haben, gilt:

 

  1. Die eigene Wahrnehmung ernst nehmen und ruhig handeln.
  2. Mutmaßliche Täter:innen nicht mit dem Verdacht konfrontieren!
  3. Betroffene beobachten und bestärken, mit anderen darüber zu reden.
  4. Keine eigenen Nachforschungen anstellen oder Befragungen durchführen!
  5. Betroffenen nicht zusagen, dass über alles geschwiegen wird, weil diese Zusage vielleicht nicht gehalten werden kann.
  6. Um kollegialen Rat mit Blick auf die eigene Wahrnehmung bitten und das Beobachtete und Besprochene gemeinsam protokollieren.
  7. Die zuständige Präventionsfachkraft umgehend informieren.
  8. Diese werden unverzüglich Kontakt mit erfahrenen Fachkräften nach § 8a SGB VIII aufnehmen.
  9. Gemeinsam und unter Einbeziehung der betroffenen Person sexualisierter Gewalt sowie der Person, die sich an die Präventionsfachkraft gewendet hat, werden die Maßnahmen eingeleitet, die zu einem Ende der Gewalt führen sollen.
  10. Zusätzlich stehen verschiedene Ansprechpersonen zur Verfügung.

Wer anonym und außerhalb der Gemeinde um Rat bitten möchte, kann sich an die Fachstelle „Prävention und Intervention“ beim Landeskirchenamt wenden.

 

Ansprechpersonen sind:

 

Funktion Name Tel dienstl. Email
Superintendentin Susanne Falcke +49 2551 14419 susanne.falcke@ekvw.de
Vertreter/in Axel Gehrmann +49 2871 13608 axel.gehrmann@ekvw.de
Leitung

 

Axel Gehrmann

Christian Wahl

+49 2871 13608

+49 2871 13581

axel.gehrmann@ekvw.de

christian.wahl@ekvw.de

Öffentlichkeitsreferent/in Maleen Knorr +49 2551 14422 maleen.knorr@ekvw.de
Ansprechperson für sex. Gewalt Margrit Schmeing +49 2871 7822 schmeing@apostelkirche.com
Präventionsfachkraft Annette Braune +49 2562 701110 annette.braune@ekvw.de
Vertreter/in Monika Hölscher +49 2551 86370 monika.hoelscher@ekvw.de
Fachstelle „Prävention und Intervention“ der Evangelischen Kirche von Westfalen Jelena Kracht +49 521 594-381 meldestelle@ekvw.de

 

 

 

 

 

6.3 Notfallplan

 

  1. Es soll ein Notfallteam zusammengestellt werden, das dann aktiv wird, wenn der Vorwurf bzw. Verdacht eines sexuellen Übergriffs oder einer strafbaren sexualbezogenen Handlung innerhalb der Kirchengemeinde oder einer ihrer Einrichtungen an ein Mitglied des Notfallteams herangetragen wurde und diese Person den Verdacht als schwerwiegend erachtet.

Zum Notfallteam gehören derzeit: Margrit Schmeing und Axel Gehrmann.

Um eine schnelle Zusammenkunft sicherzustellen, kann nach den Erfahrungen der Covid19-Pandemie auch eine Videokonferenz abgehalten werden, wenn eine kurzfristige physische Zusammenkunft nicht möglich ist.

Priorität im Handeln des Notfallteams hat der Schutz der betroffenen Person sowie der übrigen Menschen innerhalb der Evangelischen Kirchengemeinde Bocholt und des sozialen und kommunalen Umfelds, sowie die Fürsorge und Unterstützung der Mitarbeitenden im Allgemeinen und auch der unter Verdacht stehenden Person im Speziellen, solange der Verdacht nicht bestätigt ist.

Des Weiteren vertritt das Notfallteam auch die Interessen der Kirchengemeinde.

Seelsorgliche Begleitung Betroffener und Intervention werden dabei getrennt.

Das Notfallteam klärt fortan das weitere Vorgehen und stimmt sich dabei immer wieder eng auch mit den übergeordneten Stellen ab.

Bei begründeten Verdachtsfällen außerhalb kirchlicher Zusammenhänge und unter Beachtung des Opferschutzes ist das Jugendamt oder die Polizei einzuschalten.

Alle Beobachtungen, Gespräche, Maßnahmen, Darstellungen und Begründungen von getroffenen Entscheidungen, Beteiligungen von externen Personen, Informationen anderer Dienststellen (z.B. des Jugendamtes), personelle Zuständigkeiten, zeitlichen Abläufe etc. sind im Zusammenhang mit dem Verdachtsmoment so präzise wie möglich zu dokumentieren.

Die Dokumentationen sind vertraulich zu behandeln und gesichert aufzubewahren.

Eine Niederschrift ist von den Verantwortlichen zu unterschreiben. Die Gegenzeichnung durch andere Beteiligte dient der Transparenz.

Sollte es in besonderen Fällen notwendig sein, werden Fachberatungsstellen beteiligt.

Bei der Einschätzung der Dringlichkeit und den geplanten Maßnahmen zum Opferschutz muss zuerst geklärt werden, wie hoch das Verdachtsmoment ist und wie hoch das Sicherheitsrisiko für die betroffenen Personen eingestuft werden muss.

Gelangt das Notfallteam zu dem Ergebnis, dass das Sicherheitsrisiko in der gegenwärtigen Situation hoch und Gefahr im Verzug ist, müssen die Beteiligten dem Schutzauftrag nachkommen und Sorge tragen, dass Betroffene und mutmaßliche Täter getrennt werden.

Bei akuter Gefahr für Leib und Leben sind Polizei und Notarzt zu rufen!

Dabei sollten die Betroffenen nicht aus ihrer gewohnten Umgebung gerissen werden, sondern die mutmaßlichen Täter die Einrichtung solange verlassen, bis eine Klärung der Situation hergestellt werden kann.

Wichtig ist, dass die Betroffenen alters- und situationsgemäß in das Handeln einbezogen werden und alle Handlungsschritte verständlich und verbindlich abgesprochen werden.

Bei der Planung eines weiteren Vorgehens sollte eine mehrfache Befragung der Betroffenen wenn irgend möglich vermieden werden.

Zusätzlich zu den notwendigen Maßnahmen muss auch eine fest vereinbarte  Zeitschiene bzgl. der Maßnahmen abgesprochen werden.

 

  1. Bei angestellten Mitarbeitenden ist im Verdachtsfalle zu prüfen, ob neben kurzfristigen Maßnahmen, die unmittelbar weitere Übergriffe verhindern, eine räumliche Trennung konsequent und sicher vorgenommen werden kann.

Ist dies nicht möglich, sollte eine sofortige Beurlaubung oder Freistellung der beschuldigten Mitarbeiter erwogen werden.

Um eine sofortige Beurlaubung oder Freistellung zu erwirken, muss in der Regel die zuständige Mitarbeitervertretung (MAV) hinzugezogen werden.

Auch kann eine Pfarrperson oder Vertreter:innen des Presbyteriums als „Hausherr“ gegenüber haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden ein Haus- und Umgangsverbot aussprechen, welches Beschuldigten untersagt, Gelände und Gebäude der Kirchengemeinde zu betreten sowie Umgang oder Kontakt mit der betroffenen Person zu pflegen.

Der Evangelischen Kirchengemeinde Bocholt obliegen aber auch Maßnahmen zum Schutz verdächtigter Mitarbeitender.

Als Anstellungsträger der hauptamtlich Mitarbeitenden bzw. in der Verantwortlichkeit und Zuständigkeit für ehrenamtliche Mitarbeitende hat die Kirchengemeinde ebenfalls dafür zu sorgen, dass unter Verdacht stehende Mitarbeitende angemessene Unterstützung erfahren und nicht vorverurteilt werden.

Die Fürsorge und Unterstützung kann zum Beispiel auch darin bestehen, die Empfehlung auszusprechen, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen, bis die Situation aufgeklärt werden kann.

Darüber hinaus darf nicht aus dem Blick geraten, vor allem bei Verdachtsäußerungen, die noch nicht bewiesen sind, dass beschuldigte Mitarbeitende selbst auch Angehörige bzw. Familie haben.

Namen von Verdächtigten dürfen keinesfalls an die Öffentlichkeit gelangen, da eine Veröffentlichung zu Vorverurteilungen führen kann, die eine massive psychische und soziale Belastung darstellt. Namen sind nur den Personen mitzuteilen, die am Verfahren zur Aufklärung und Aufarbeitung unmittelbar beteiligt und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

Über das Verschwiegenheitsgebot sind alle Mitarbeitenden noch einmal explizit in Kenntnis zu setzen, ggf. auch mit dem Hinweis auf arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Zuwiderhandlung.

 

  1. Die Fürsorgepflicht für haupt- und ehrenamtliche Mitarbeitende umfasst auch, dass Beschuldigte auf jeden Fall angehört werden.

Die Konfrontation mit dem Vorwurf darf jedoch erst stattfinden, wenn der Schutz der betroffenen Person sichergestellt ist.

Zu klären ist im Vorfeld, wer an dem Gespräch beteiligt wird.

Bei massiven Vorwürfen ist wichtig, dass die Konfrontation überraschend stattfindet, damit nicht zuvor Verteidigungsstrategien entwickelt werden können. Zudem ist immer damit zu rechnen, dass von Verdächtigten Vorwürfe gegenüber Dritten erhoben werden und dass massive Verharmlosungen auf plausible Weise vorgetragen werden.

Im Fall der Fälle ist eine sorgfältige Dokumentation aller Beteiligten von Anfang an Grundlage für die Aufklärungsarbeiten. Gespräche und Befragungen im Rahmen der Aufklärung sollten ausschließlich von speziell geschulten Personen durchgeführt werden.

Fehlverhalten von hauptamtlichen Mitarbeitenden kann arbeitsrechtliche Sanktionen notwendig machen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das Fehlverhalten eine Pflichtverletzung oder eine Bedrohung für das Wohl und den Schutz besonders von Kindern und Jugendlichen darstellt. Solche arbeitsrechtliche Maßnahmen können Ermahnung, Abmahnung, vorübergehende Freistellung, Verdachtskündigung, ordentliche Kündigung, ein Auflösungsvertrag, oder eine fristlose Kündigung sein.

Wann ein Geschehen oder ein Anfangsverdacht als strafrelevant eingestuft werden muss, ist im Einzelfall zu prüfen. In besonderen Fällen ist eine enge Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden verpflichtend. Relevante Straftaten zur Anzeige zubringen sind ein wichtiger Schritt um Vertuschungen entgegenzuwirken.

Bei allen Maßnahmen ist aber stets zu berücksichtigen, dass diese mitunter eine erhebliche psychische Belastung für alle Betroffenen darstellen. Die Notwendigkeit zur Erstattung einer Strafanzeige muss im Einzelfall genau abgewogen werden. Hier ist eine Rücksprache mit speziell geschulten Personen und auch juristische Beratung notwendig.

 

  1. Ist es zu einem Vorfall gekommen, muss in Abstimmung mit den übergeordneten Stellen (Kirchenkreis, Landeskirche, Ordnungsbehörden) und dem zuständigen Öffentlichkeitsreferat für Informationen eine geeignete Sprachregelung gefunden werden, um die Information der Öffentlichkeit abzustimmen.

Die Information der Öffentlichkeit erfolgt ausschließlich durch das Öffentlichkeitsreferat des Kirchenkreises und darf keinesfalls von der Kirchengemeinde ausgehen.

Informationen an betroffene Familien und weiteren Angehörigen der betroffenen Personen müssen im Wissen darum, dass ein Übergriff oder Missbrauch eine extreme emotionale Belastung darstellt, sehr sensibel weitergegeben werden.

Die Familien oder Angehörigen benötigen jedoch auch klare Informationen. Dabei ist es ratsam, keine zu genauen Detailinformationen über den Vorfall mitzuteilen, da dies zu einer emotionalen Überforderung führen kann. Wird dies jedoch ausdrücklich eingefordert, dann besteht die moralische Verpflichtung, alle Informationen zu geben, die den Familien im Rahmen des Gesetzes zustehen. Für Familien ist es dabei aber wichtig, zu erfahren, dass ihrem Kind keine Gefahr mehr durch den Täter oder die Täterin droht.

Solch ein Gespräch ist gut vorbereitet und in Ruhe zu führen.

Die Familien haben darüber hinaus ein Recht zu erfahren, welche Schritte in der Angelegenheit bereits unternommen wurden und welche folgen werden.

Den Familien ist Hilfe anzubieten, um das traumatische Ereignis zu bearbeiten.

Dazu sollten Fachleute hinzugezogen werden.

Neben den Familien, bzw. Eltern oder Erziehungsberechtigten der betroffenen Person müssen auch alle weiteren Angehörigen von Kindern und Jugendlichen, die an den gleichen Angeboten wie die betroffene Person teilnehmen, über den Vorfall informiert werden. Es bietet sich an, dies in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Fachkräften durchzuführen. Namen der betroffenen Person und mutmaßlicher Täter:innen dürfen dabei nicht öffentlich werden. Gleiches gilt für detaillierte Beschreibungen des Vorfalls.

Alle Beteiligten und Betroffenen sind über alle Maßnahmen zu informieren, die zum Schutz vor weiteren Übergriffen eingeleitet wurden.

Dabei muss deutlich gemacht werden, dass (vermeintliche) Täter keinen Kontakt mehr zu anderen im Bereich des Vorfalls hat.

Darüber hinaus muss vorsorglich bekanntgegeben werden, dass es ggf. notwendig ist, mit allen (oder vereinzelten) Beteiligten im Rahmen einer weiteren Verdachtsaufklärung Gespräche zu führen.

Hierbei ist jedoch sicherzustellen, dass diese Gespräche äußerst behutsam und nur von speziell geschulten Berater:innen durchgeführt werden.

Im weiteren Verlauf muss dann der Bedarf nach Bearbeitung, Aufarbeitung und therapeutischer Unterstützung sensibel ermittelt und entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden.

Die Beteiligten sind über die Maßnahmen zu informieren. Dabei sind unterschiedliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen (gab es Personen, die von den Grenzverletzungen und Übergriffen wussten und sich nun schuldig fühlen, da sie nicht gehandelt haben oder gibt es Hinweise darauf, dass es weitere Betroffene gibt?).

 

 

 

6.4 Unterstützung haupt- und ehrenamtlicher Mitarbeiter/innen

 

Der Vorwurf, dass ein (haupt- oder ehrenamtlicher) Mitarbeitender sich (sexuell) übergriffig gegenüber Schutzbefohlenen verhalten hat, kann eine krisenhafte Situation im haupt- bzw. ehrenamtlichen Team auslösen.

Unterschiedliche Gefühle können hier bei den Kolleg:innen entstehen (Wut, Angst, Ekel, Zweifel an der Schuld, Zweifel an der eigenen Fachlichkeit).

Diese unterschiedlichen Gefühle können zu Spaltungen im Team führen.

Daher sind im Rahmen der Fürsorgepflicht alle Mitarbeitende bei der Be- und Verarbeitung des traumatischen Erlebnisses zu unterstützen.

Dies kann z.B. in Form von Fortbildungen, Supervision, oder therapeutischer Angebote von außen geschehen.

Wichtig ist, dass Angebote offeriert werden, die die spezifischen und unterschiedlichen Bedürfnisse berücksichtigen. Dabei ist auch zu bedenken, wie intensiv Mitarbeitende in die Arbeit der Kirchengemeinde involviert sind.

 

6.5 Rehabilitation

 

Sollten Mitarbeitende fälschlicherweise unter Verdacht geraten sein, so gilt der Grundsatz, dass Personen, die fälschlicherweise einem Verdacht ausgesetzt waren, konsequent rehabilitiert werden müssen.

Ziel muss sein, zu Unrecht verdächtigte Mitarbeitende sowohl sozial als auch in  beruflicher Hinsicht vollständig zu rehabilitieren.

Dazu müssen alle Personen und Dienststellen über die Aufklärung des unbegründeten Verdachts informiert werden, die vorab im Zuge der Interventionsmaßnahmen über den Verdacht informiert worden waren.

Informationen an einen darüber hinaus gehenden Personenkreis werden mit den betroffenen Mitarbeitenden abgesprochen. Die Arbeit an dem Vertrauen zwischen dem zu Unrecht Verdächtigten, den anderen Mitarbeitenden und der Leitungsebene der Kirchengemeinde ist von großer Bedeutung und muss supervisorisch unterstützt werden.

 

6.6 Vorgehen bei bleibend ungeklärter Situation

 

Besonders schwierig ist es, wenn der Verdacht ungeklärt bleibt.

Dann ist zu prüfen, ob in dieser Situation noch eine tragfähige Grundlage für eine Zusammenarbeit gegeben ist und in wie die Zusammenarbeit aussehen kann.

In jedem Fall ist sicher zu stellen, dass das mutmaßliche Betroffene und Tatverdächtigte nicht mehr aufeinander treffen.

Falls das Vertrauensverhältnis als nachhaltig geschädigt angesehen wird, ist bei hauptamtlichen Mitarbeitenden zu prüfen, ob ein Aufhebungsvertrag ein sinnvoller und gangbarer Weg ist (siehe auch 4.3 Absatz 3).

 

6.8. Nachhaltige Aufarbeitung

 

Im Rahmen der Aufarbeitung eines Übergriffs oder Missbrauchs geht es auch darum, präventive Maßnahmen und Organisationsstrukturen der Kirchengemeinde auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und zu überarbeiten.

In Abstimmung mit den übergeordneten Stellen (Kirchenkreis, Landeskirche, Öffentlichkeitsreferat) muss daran gearbeitet werden, wie das Vorgefallene in die Identität der Kirchengemeinde und des jeweiligen Arbeitsfeldes integriert werden kann, ohne in Schuldzuweisungen, Resignation oder Lähmung zu verfallen.

Natürlich geht es auch darum, dass die Kirchengemeinde trotz des vermuteten oder nachgewiesenen Missbrauchs arbeitsfähig bleibt.

Zudem ist die Frage zu bearbeiten, mit welchen Maßnahmen verloren gegangenes Vertrauen zurückgewonnen werden kann.

 

 

  1. Verhaltensrichtlinien, Selbstverpflichtungserklärung und Selbstauskunft

 

Auf Grundlage der Risikoanalyse und der Erstellung von Beschwerdewegen wurden Verhaltensrichtlinien, eine Selbstverpflichtungserklärung, sowie eine Selbstauskunfts-erklärung eingeführt.

 

7.1 Verhaltensrichtlinien

 

Es herrscht ein stets offener und ehrlicher Umgang, der durch das Bewusstsein über die eigene Autoritäts- und Vertrauensrolle geprägt ist.

Insbesondere Jugendliche und Kinder dürfen ihre Grenzen im Umgang mit Erwachsenen selbst bestimmen.

Jede Andeutung von Grenzüberschreitung muss ernst genommen werden.

Grenzüberschreitungen sollen direkt angesprochen werden.

Freundschaften oder Exklusivkontakte von Erwachsenen einzelnen Kindern und Jugendlichen gegenüber sollen ausgeschlossen werden.

Es wird aufmerksam darauf geachtet, wo emotionale Abhängigkeiten entstehen oder entstehen könnten.

Gibt es bereits im Vorfeld verwandtschaftliche oder freundschaftliche Verbindungen, so muss das thematisiert und offen kommuniziert werden.

Allen Beteiligten wird Wertschätzung und Vertrauen entgegengebracht.

Jede Meinungsäußerung hat ihre Berechtigung und Geltung.

Im gemeinsamen Umgang gibt es keine Beleidigungen und respektlose Bemerkungen.

Wir möchten einen christlich-liebevollen Umgang miteinander pflegen, geprägt von Fairness und Unvoreingenommenheit, Respekt und Achtung.

Wir bemühen uns, mit Worten und auch in Mimik und Gestik niemanden zu verletzen.

Es soll nicht immer jedes Wort auf die Goldwaage gelegt werden müssen und doch werden alle Äußerungen ernst genommen und nicht weggelächelt.

Gefasste Beschlüsse werden von allen vertreten, auch dann, wenn einzelne anderer Meinung sind.

Es darf miteinander, aber nicht übereinander gelacht werden.

Die Nutzung von Mobiltelefonen oder anderen elektronischen Geräten (z.B. Tablet oder Laptop) während Gruppenaktivitäten ist nur gestattet, wenn sie der Gruppenaktivität oder Wissensvermittlung dient.

In medialen Gruppen (Onlinetreffen oder auch Gruppenchats) übernimmt die Leitungsperson die Administrator:innenrolle.

Auch im Umgang mit Medien (Handy, Internet) ist Achtsamkeit vor Grenzüberschreitung geboten.

Wir achten das Recht am Bild und achten darauf, dass Heranwachsende nur mit altersgerechten Medien in Kontakt kommen.

Wir holen uns von den Eltern bei geplanter Veröffentlichung von Bildern oder Videos vorab eine schriftliche Zustimmung ein.

Im Umgang mit Medien beachten wir die geltenden Datenschutzbestimmungen.

Fotos bzw. Videoaufnahmen dürfen ausschließlich kontextgebunden im Sinne der Darstellung der Aktivitäten der Kirchengemeinde (z.B. Konfirmandenunterricht, Gemeindefest) verwendet werden.

Ohne Zustimmung wird der Name einer Person nicht genannt (bei Kindern und Jugendlichen müssen die Eltern oder Erziehungsberechtigte zustimmen).

Vor Veröffentlichung muss ausnahmslos das schriftliche Einverständnis (bei Kindern und Jugendlichen das der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten) eingeholt werden.

Medien, die insbesondere Kindern und Jugendlichen zugänglich gemacht werden, sind pädagogisch und altersangemessen.

Sollte beobachtet werden, dass teilnehmende oder anwesende Personen unangemessene Medien zur Verfügung haben, thematisieren wir dies und finden gemeinsame Regelungen.

Wir achten darauf, dass teilnehmende oder anwesende Personen gut und angemessen mit Medien Dritter umgehen.

Wenn jemand generell oder in einer bestimmten Situation nicht fotografiert (oder gefilmt) werden möchte, ist dies zu unterlassen.

Wenn Fotos kommentiert werden, achten wir auf eine respektvolle Ausdrucksweise.

Erwachsene sowie Jugendliche in verantwortlichen Positionen sollen über das öffentliche Programm der Kirchengemeinde hinaus auch in sozialen Netzwerken, mobilen Diensten sowie Messenger Diensten (z.B. WhatsApp, Threema, Signal) keinen Exklusivkontakt zu Kindern und Jugendlichen haben, es sei denn, die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten stimmen diesem explizit zu.

Körperkontakt zwischen Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen (z.B. beim Jacke anziehen, Schuhe anziehen, Gang zur Toilette) muss vorher angekündigt werden und darf nur bei ausdrücklicher Erlaubnis stattfinden.

Bei Geschenken ist situationsabhängig zu analysieren, aus welchem Grund diese gemacht werden und ob ggf. eine Grenzüberschreitung vorliegt.

Für Fahrten und gemeinsame Unternehmungen müssen besondere Regelungen gefunden werden.

Jugendliche Begleitpersonen (Teamer) sollten einen Juleica-Grundkurs absolviert haben. Sie sollen mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Fahrten und Veranstaltungen über Nacht, an denen Jungen und Mädchen ab Schulalter bzw. junge Frauen und Männer teilnehmen, sollen von einem gemischtgeschlechtlichen Team geleitet werden.

Aus Achtung vor der Privat- und Intimsphäre werden Waschräume nur von gleichgeschlechtlichen Leiter:innen und Begleiter:innen betreten.

Minderjährige benutzen Waschräume zeitversetzt zu älteren Teilnehmenden.

Es wird kein ungewollter oder nicht erforderlicher Körperkontakt hergestellt.

Individuelle Grenzempfindungen werden immer ernst genommen und respektiert und nicht abfällig kommentiert.

Es wird eine nach Geschlechtern (m/w/d) getrennte Unterbringung gewährleistet.

Nur im Ausnahmefall darf eine Begleitung im selben Schlafraum mit Teilnehmenden übernachten, wobei strikt auf Gleichgeschlechtlichkeit zu achten ist.

Über die Schlafsituation ist stets Auskunft zu erteilen.

Jugendschutz- und Betäubungsmittelgesetz werden eingehalten (insbesondere Alkohol, Zigaretten, FSK bei Filmen, Verbot von Betäubungsmitteln).

Leitungsteams konsumieren Tabak und Alkohol nicht in Gegenwart von Kindern und Jugendlichen.

Haupt- und ehrenamtliche Mitarbeitende dürfen grundsätzlich auf ihr Verhalten gegenüber Kindern und Jugendlichen und dessen Wirkung angesprochen werden.

Kinder und Jugendliche können und dürfen von all ihren Erlebnissen erzählen, es gibt darüber keine Geheimhaltung.

 

7.2 Selbstverpflichtungserklärung

 

Kindeswohlgefährdung liegt nach deutschem Recht vor, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Schutzbefohlenen durch das Tun oder Unterlassen der Eltern oder Dritter gravierende Beeinträchtigungen erleidet, die dauerhafte oder zeitweilige Schädigungen in der Entwicklung des Kindes zur Folge haben bzw. haben können.

Damit die Zusammenarbeit mit Kindern und Jugendlichen (aber auch mit jungen Erwachsenen und Älteren) stets durch einen positiven, wertschätzenden und vertrauensvollen Umgang geprägt ist, gilt folgende Selbstverpflichtungserklärung, besonders mit Blick auf Kinder und Jugendliche:

 

 

 

 

7.3 Selbstauskunftserklärung

 

Die Selbstauskunftserklärung ist eine von allen Hauptamtlichen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten oder in direkten Kontakt kommen (z.B. Gemeindebüro) zu unterschreiben. Es wird dadurch bestätigt, dass gemäß § 5 Absatz 1 Sätze 2 und 3 der „Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen“, betreffende Personen noch nicht wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verurteilt wurden bzw. dass kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Darüber hinaus verpflichtet sich die betreffende Person eine Einleitung eines solchen Verfahrens unverzüglich zu melden.

 

Selbstauskunftserklärung

 

 

7.4 Erweitertes Führungszeugnis

 

Von der verpflichtenden Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses sind sowohl die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beschäftigten Pfarrpersonen und Kirchenbeamt:innen, als auch die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Mitarbeiter:innen oder die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten und ebenso die ehrenamtlich Tätigen umfasst. Für alle beruflich Beschäftigten stellt die Vorlageverpflichtung eine arbeits- bzw. dienstrechtliche Nebenpflicht zum Beschäftigungsverhältnis dar.

Mit Honorarkräften ist künftig die Geltung des KGSsG (Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt) vertraglich zu vereinbaren.

Um Kinder und Jugendliche vor sexualisierten Übergriffen zu schützen, gibt es bereits seit einigen Jahren das Erfordernis, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen (§72a SGB VIII, vergleichbar aber auch § 124 Abs. 2 SGB IX, § 75 Abs. 2 SGB XII, § 44 Abs. 3 AsylG).

Auf der Grundlage der neuen kirchengesetzlichen Regelung wird die Einholung erweiterter Führungszeugnisse für alle kirchlichen Arbeitsbereiche relevant.

Erstmalig ist ein erweitertes Führungszeugnis bis spätestens zum 31.3.2022 einzuholen, danach in regelmäßigen Abständen, mindestens alle fünf Jahre.

Der konkrete Abstand ist durch das jeweilige Leitungsorgan festzulegen. So hat das Landeskirchenamt bereits für alle Beschäftigten festgelegt, für die die Landeskirche Dienstherr oder Anstellungsträger ist, dass die erweiterten Führungszeugnisse grundsätzlich in Abständen von 5 Jahren vorzulegen sind.

Dies gilt lediglich nicht für Personen, für die aufgrund staatlicher Gesetze die Verpflichtung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses bereits besteht, wenn diese Personen im Rahmen etablierter Fachstandards in kürzeren Abständen zur Vorlage aufgefordert werden.

Die Kosten werden vom Anstellungsträger getragen.

Für Ehrenamtliche gilt eine Kostenbefreiung.

 

 

 

 

  1. Qualitätsmanagement

 

Das Schutzkonzept der Evangelischen Kirchengemeinde Bocholt mit allen dazu notwendigen Maßnahmen wird nicht einmalig sondern dauerhaft erstellt und bearbeitet.

Die darin festgelegten Haltungen und Prozesse werden in alle Bereiche kirchlichen Handelns implementiert.

Handelnde Personen wechseln, neue Entwicklungen stellen auch neue Herausforderungen an die Präventionsarbeit.

Daher ist das Qualitätsmanagement fester Bestandteil des Schutzkonzeptes und stellt sicher, dass die Gültigkeitsdauer notwendiger Bescheinigungen, Schulungen, und der Verhaltenscodex im Blick bleiben. Es findet im laufenden Vollzug eine stetige Evaluation der Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen statt. So können Maßnahmen den Erfordernissen angepasst werden.

Bei einem Vorfall von sexualisierter Gewalt, bei strukturellen Veränderungen, spätestens jedoch alle fünf Jahre soll das Schutzkonzept aktualisiert und gegebenenfalls überarbeitet werden.

Einmal jährlich werden die präventionsrelevanten Dokumente der Kirchengemeinde auf ihre Gültigkeit hin überprüft (Präventionsschulungen – Gültigkeit 5 Jahre, Erweitertes Führungszeugnis – Gültigkeit 5 Jahre, Unterschrift Selbstverpflichtungserklärung – einmalig, Unterschrift Selbstauskunftserklärung – einmalig).

 

 

  1. Grundlagen

 

Kirchengesetz zum Schutz vorsexualisierter Gewaltwird in folgendem Wortlaut beschlossen: „Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt“ vom 18. November 2020.

 

Erstes Rundschreiben zum Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt

 

Zweites Rundschreiben zum Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt

Schwerpunkt: Hinweise zum Umgang mit erweiterten Führungszeugnissen

 

Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes zu den erweiterten Führungszeugnissen

für neben- und ehrenamtlich Mitarbeitenden in der Arbeit mit Kindern

und Jugendlichen (§72a Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII)